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§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Kassenwart
§ 10 Protokolle
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins |
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Katholischen Kirchengemeinde
St. Anna Hangelar".
Nach Eintrag ins Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener
Verein (e.V.)".
Nachfolgend kurz Förderverein genannt.
2. Sitz des Fördervereins ist Sankt Augustin Hangelar.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins
1. Der Förderverein bezweckt im Sinne des § 54 AO die Beschaffung der Geldmittel zur Einrichtung und Erhaltung eines
katholischen Pfarrzentrums, sowie für etwaige sonstige, der
katholischen Kirchengemeinde dienenden, Einrichtungen.
2. Die Tätigkeit des Fördervereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der
Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Fördervereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung eines
gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss.
2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung an den Vorstand.
3. Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Fördervereins
sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das die Erfüllung des
Fördervereinszwecks beeinträchtigt werden kann. Diese ist
insbesondere bei Ruf- und Ansehensschädigung gegeben.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Förderverein erlöschen alle Ansprüche
ihm gegenüber.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
2. Der Beitrag ist im I. Quartal eines jeden Jahres per Einzugsermächtigung oder Überweisung zu leisten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre
einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(1) Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
(2) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
(3) Rechnungsbericht des Kassenwartes,
(4) Entlastung des Vorstandes,
(5) Festsetzung des Jahresbeitrages.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der
Vorstand des Fördervereins es für angebracht hält, oder mindestens 1/4 der Fördervereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder per Email unter Angabe
des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung
und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens sieben
Tage betragen.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die
Art der Abstimmung (z.B. schriftlich, durch Zuruf oder Handaufheben)
entscheidet der Vorsitzende.
8. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen
dem Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) des Fördervereins besteht aus:
(1) 1. Vorsitzender
(2) 2. Vorsitzender
(3) Kassenwart
2. Mit Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für eine Arbeitsperiode von zwei Jahren gewählt.
3. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine
Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, den freigewordenen
Vorstandssitz kommisarisch bis zur Neuwahl durch ein Mitglied des
Fördervereins zu besetzen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Förderverein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB
vertreten. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf
es der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend
sind.
4. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Kassenwart
1. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung.
2. Darüber hinaus zieht er die Geldbeträge ein, erstellt Quittungen und führt
die Ausgaben nach den Weisungen des Vorstandes aus. Ferner legt er
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen
Rechnungsbericht vor.
§ 10 Protokolle
1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Änderung und Ergänzung der Satzung
sowie Auflösung des Vereins
1. Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des
Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Fördervereins an die katholische Kirchengemeinde St. Anna Hangelar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02. Februar 2006 im Pfarrzentrum St. Anna Hangelar beschlossen.
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