Katholische Pfarrgemeinde St. Anna
in Sankt Augustin Hangelar

Förderverein
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Kassenwart
§ 10 Protokolle
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Katholischen Kirchengemeinde St. Anna Hangelar". Nach Eintrag ins Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)". Nachfolgend kurz Förderverein genannt.
2. Sitz des Fördervereins ist Sankt Augustin Hangelar.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Fördervereins
1. Der Förderverein bezweckt im Sinne des § 54 AO die Beschaffung der Geldmittel zur Einrichtung und Erhaltung eines katholischen Pfarrzentrums, sowie für etwaige sonstige, der katholischen Kirchengemeinde dienenden, Einrichtungen.
2. Die Tätigkeit des Fördervereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Fördervereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
3. Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Fördervereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das die Erfüllung des Fördervereinszwecks beeinträchtigt werden kann. Diese ist insbesondere bei Ruf- und Ansehensschädigung gegeben.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Förderverein erlöschen alle Ansprüche ihm gegenüber.

§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
2. Der Beitrag ist im I. Quartal eines jeden Jahres per Einzugsermächtigung oder Überweisung zu leisten.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(1) Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
(2) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
(3) Rechnungsbericht des Kassenwartes,
(4) Entlastung des Vorstandes,
(5) Festsetzung des Jahresbeitrages.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Fördervereins es für angebracht hält, oder mindestens 1/4 der Fördervereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder per Email unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens sieben Tage betragen.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich, durch Zuruf oder Handaufheben) entscheidet der Vorsitzende.
8. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) des Fördervereins besteht aus:
(1) 1. Vorsitzender
(2) 2. Vorsitzender
(3) Kassenwart
2. Mit Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Arbeitsperiode von zwei Jahren gewählt.
3. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, den freigewordenen Vorstandssitz kommisarisch bis zur Neuwahl durch ein Mitglied des Fördervereins zu besetzen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Förderverein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Zur Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.
4. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Kassenwart
1. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung.
2. Darüber hinaus zieht er die Geldbeträge ein, erstellt Quittungen und führt die Ausgaben nach den Weisungen des Vorstandes aus. Ferner legt er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor.

§ 10 Protokolle
1. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins
1. Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die katholische Kirchengemeinde St. Anna Hangelar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02. Februar 2006 im Pfarrzentrum St. Anna Hangelar beschlossen.
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